§ 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz
Stand: 14.03.2026
Für Fälle, in denen ein Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt bis einschließlich zum 9. Januar 2030 kündigt, gilt § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe, dass § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung keine Anwendung findet. Auf Fälle, in denen die Kündigung nach dem 9. Januar 2030 erfolgt, findet § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung Anwendung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 54 BörsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 17.07.2001 – XI ZR 15/01Zitiert von 4
- BFH, 06.12.1983 – VIII R 172/83Zitiert von 8
- BFH, 08.12.1981 – VIII R 125/79Einkommensteuer: Frage der Steuerbarkeit von Gewinnen aus verdeckten Devisendifferenzgeschäften als Spekulationsgeschäft oder Leistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG Köln, 31.01.2001 – 13 U 114/00Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2025 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.